Satzung der Tanzsportgemeinschaft Badenia Weinheim e.V.
§ 1 Name, Sitz
- Der Verein führt den Namen “Tanzsportgemeinschaft Badenia Weinheim e.V.” und ist in das Vereinsregister unter der Nummer “VR 431011” eingetragen.
- Der Verein hat seinen Sitz in Weinheim.
- Der Verein ist Mitglied des Badischen Sportbundes Nord e.V., dem Tanzsportverband Baden-Württemberg (TBW) und dem Deutschen Tanzsportverband (DTV – Tanzsport Deutschland). Der Verein und seine Mitglieder erkennen als für sich rechtsverbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen dieser Sportverbände in ihrer jeweils gültigen Fassung an. Der Verein und seine Einzelmitglieder unterwerfen sich der Rechtsprechung dieser Verbände und ermächtigen diese, die ihnen überlassenen Befugnisse bei der Verfolgung von Verstößen gegen die Satzungen und Ordnungen an übergeordnete Verbände zu übertragen. Dies gilt ebenso bei Verstößen gegen die Satzungen und Ordnungen der übergeordneten Verbände.
- Der Verein kann bei Bedarf Vereinsabteilungen bilden.
- Über weitere Mitgliedschaften entscheidet der Gesamtvorstand.
- Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten für und gegen den Verein ist Weinheim.
§ 2 Zweck
- Zweck des Vereins ist ausschließlich und unmittelbar die Pflege und Förderung des Amateurtanzsportes als Leibesübung für alle Altersstufen sowie die sach- und fachgerechte Ausbildung von Tanzsportler:innen für Wettbewerbe. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung tanzsportlicher Übungen und Leistungen, die in regelmäßigen Abständen abgehalten werden.
- Der Verein ist politisch neutral und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.
§ 3 Gemeinnützigkeit.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln des Landes, des Landessportbundes, des Tanzsportverbandes Baden-Württemberg oder einer anderen Einrichtung oder öffentlichen Kassen dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke verwendet werden.
§ 4 Geschäftsjahr
- Der Verein beginnt seine Tätigkeit mit der Gründung. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 5 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person (ordentliche Mitglieder) oder juristische Person (außer- ordentliche Mitglieder) werden.
- Personen, die sich um die Förderung des Sports und der Jugend besonders verdient gemacht haben, können auf Beschluss des Gesamtvorstands zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 6 Erwerb oder Verlust der Mitgliedschaft
- Anträge auf Aufnahme als ordentliches oder außer- ordentliches Mitglied sind schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten. Minderjährige haben mit dem Aufnahmeantrag eine Zustimmungserklärung ihrer gesetzlichen Vertreter vorzulegen. Diese verpflichten sich gleichzeitig zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge.
- Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung.
- Die Mitgliedschaft endet durch
a. Tod,
b. Austritt,
c. Streichung aus der Mitgliederliste,
d. Ausschluss. - Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand und wird unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Quartalsende wirksam.
- Die Mitgliedschaft des Vereins dauert mindestens ein Jahr und kann vor Ablauf der Mindestlaufzeit nicht gekündigt werden.
- Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss. Der Ausschluss aus dem Verein ist nur aus wichtigem Grund zulässig. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag der Vorstand mit einstimmigem Beschluss. Vor der Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
- Der Ausschluss eines Mitgliedes bedarf keines schriftlich begründeten Antrags, wenn das Mitglied
a. mit seinen Beitragsverpflichtungen mehr als 3 Monate im Verzug ist und auch nach Mahnung mit eingeschriebenem Brief innerhalb einer Frist von 14 Tagen nicht gezahlt hat,
b. ohne Genehmigung des Vorstandes Tanz- oder Showauftritte macht,
c. das Erlernte in eigenem oder unter einem anderen Namen weitergibt,
d. vereinsinterne Angelegenheiten an Dritte weitergibt,
e. sich unehrenhaft verhält. - Die finanziellen Verpflichtungen, wie z.B. die Zahlung der Mitgliedsbeiträge für das laufende Quartal, werden durch das Ausscheiden gemäß Absatz 4 – 7 nicht berührt.
- Gegen das austretende oder ausgeschlossene Mitglied kann eine Sperre von bis zu einem Jahr veranlasst werden.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Mit der Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied die Satzung an. Es verpflichtet sich, die Satzungsregelungen und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
- Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
- Stimmberechtigt bei der Mitgliederversammlung sind Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr. Sie üben dieses Recht persönlich aus. Außerordentliche Mitglieder haben ebenfalls nur eine Stimme, die von einem Vertreter wahrgenommen wird.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren. Dazu gehört insbesondere:
a. die Mitteilung von Anschriftenänderungen,
b. Änderung der Bankverbindung bei der Teilnahme am Einzugsverfahren,
c. Mitteilung von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind (z.B. Beendigung der Schulausbildung, etc.). - Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen Änderungen nach Abs. 4 nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können diesem nicht entgegengehalten werden. Entsteht dem Verein dadurch ein Schaden, ist das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet.
§ 8 Mitgliedsbeiträge
- Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Zu zahlen sind:
a. bei der Aufnahme in den Verein eine Aufnahmegebühr,
b. ein Jahresbeitrag.
Einzelheiten werden in der Beitragsordnung geregelt. - Der Gesamtvorstand kann in begründeten Einzelfällen
Beiträge ganz oder teilweise erlassen. - Der Verein ist bei besonderen Vorhaben mit außergewöhnlich hohen Kosten oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins zur Erhebung einmaliger Umlagen berechtigt, sofern diese zur Finanzierung notwendig sind. Über die Festsetzung der Höhe der Umlage entscheidet die Mitgliederversammlung, wobei eine Höchstgrenze von dem dreifachen eines Jahresbeitrages besteht.
§ 9 Organe des Vereins
- Die Organe des Vereins sind:
a. die Mitgliederversammlung
b. der Gesamtvorstand
c. der Vorstand im Sinne von §26 BGB. - Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf können Vereins- und Organämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer Aufwandsent- schädigung nach §3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine solche entgeltliche Tätigkeit trifft die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Gesamtvorstands.
- Die Mitglieder und Mitarbeitenden des Vereins haben einen Ersatzanspruch nach §670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind (z. B. Reisekosten, Porto, Telefon). Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von drei Monaten nach seiner Entstehung bei dem/der Kassenwart:in geltend gemacht werden.
§ 10 Mitgliederversammlung
- In jedem Kalenderjahr ist eine Mitgliederversammlung durchzuführen, die im zweiten Quartal stattfinden soll. Sie wird vom Gesamtvorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen und Angabe der vorläufigen Tagesordnung einberufen. Die schriftliche Einladungsform ist gewahrt, wenn die Einladung per Post oder per E-Mail erfolgt.
- Anträge zur ordentlichen Mitgliederversammlung müssen spätestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mit Begründung bei dem/der 1. Vorsitzenden eingereicht werden.
- Die Mitgliederversammlung wird durch den/die 1. Vorsitzende:n, bei dessen Verhinderung durch den/die 2. Vorsitzende:n oder den/die Kassenwart:in geleitet.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Eine geheime Beschlussfassung erfolgt, wenn dies von 10% der anwesenden Stimmberechtigten beantragt wird.
- Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Abweichend davon bedürfen Beschlüsse über eine Änderung des Zweckes des Vereins einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleitenden und dem/der Protokollführer:in zu unterzeichnen ist.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn 10% der Mitglieder des Vereins es schriftlich unter Angabe von Gründen beim Gesamtvorstand beantragen. Ferner kann der Gesamtvorstand jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen; er muss dies, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Für die Einladung und Durchführung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften der Abs. 1 bis 6 entsprechend.
- Die Mitgliederversammlung kann auch im virtuellen Raum (online) stattfinden. Es muss sich um ein nur für Mitglieder zugängliches, gesichertes Verfahren handeln. Die Zugangsdaten werden den Mitgliedern mit dem Einladungsschreiben spätestens drei Wochen im Voraus schriftlich per Post oder per E-Mail bekannt gegeben. Abweichend von §32 Absatz 1 Satz 1 BGB kann es der Gesamtvorstand Vereinsmitgliedern ermöglichen, an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliedsrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben.
§ 11 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a. Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstands
b. Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer:innen
c. Entlastung des Gesamtvorstands
d. Genehmigung des Haushaltsplans
e. Wahl des Gesamtvorstands mit Ausnahme der Wahl des Jugendwartes / der Jugendwartin
f. Wahl der Kassenprüfer:innen
g. Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge
h. Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszweckes und Auflösung des Vereins. Sollten Änderungen der Satzung aufgrund von Beanstandungen des Register- gerichts bzw. Finanzamtes notwendig sein, wird der Gesamtvorstand ermächtigt, in einer eigens dafür einberufenen Vorstandssitzung die notwendige Änderung der Satzung zu beschließen, damit eine Eintragung der Neufassung ins Vereinsregister erfolgen kann. In der auf den Beschluss folgenden
Mitgliederversammlung ist diese von der Satzungsänderung in Kenntnis zu setzen.
i. Verabschiedung von Vereinsordnungen:
I. Beitragsordnung gem. §8 Abs. 1
II. Bei Bedarf können weitere Vereinsordnungen erlassen werden. Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.
§ 12 Gesamtvorstand
- Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus:
a. dem Vorstand:
I. dem/der 1. Vorsitzenden
II. dem/der 2. Vorsitzenden
III. dem/der Kassenwart:in
b. dem erweiterten Vorstand:
I. dem/der Schriftführer:in
II. dem/der Sportwart:in
III. dem/der Jugendwart:in - Die Mitglieder des Gesamtvorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Sie bleiben jedoch bis zur gültigen Wahl eines/einer Nachfolgers/Nachfolgerin im Amt. Eine geheime Wahl erfolgt, wenn dies von 10% der anwesenden Stimmberechtigten beantragt wird. Die Mitglieder des Vorstandes sind gem. §13 BGB einzeln zu wählen.
- Wählbar in den Gesamtvorstand sind Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr.
- Der Gesamtvorstand leitet und führt den Verein nach Maßgabe dieser Satzung und der Ordnungen. Er ist für sämtliche Vereinsangelegenheiten zuständig, soweit die Satzung diese nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen hat.
- Die Sitzungen des Gesamtvorstandes finden entweder real oder virtuell (online) bzw. hybrid in einem nur für den Gesamtvorstand zugänglichen Verfahren statt. Der/die 1. Vorsitzende, bei dessen/deren Verhinderung der/die 2. Vorsitzende oder Kassenwart:in, lädt unter Angabe der Tagesordnung mit angemessener Frist zu diesen ein. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter ein nach §26 BGB vertretungsberechtigtes Mitglied, anwesend sind. Der Gesamtvorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Der Gesamtvorstand kann auch im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu der beschließenden Regelung erklären. Die Beschlüsse des Gesamtvorstandes sind zu protokollieren.
- Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds des Gesamtvorstands kann der Gesamtvorstand bis zum Ablauf der regulären Wahlperiode ein Ersatzmitglied wählen; dies muss in einer Sitzung erfolgen.
- Durch Beschluss des Gesamtvorstands können für definierte Aufgaben Ausschüsse gebildet werden, die von einem Mitglied des Gesamtvorstandes geleitet werden. Der Gesamtvorstand beruft die Mitglieder der Ausschüsse.
§ 13 Vorstand
- Vorstand im Sinne von §26 BGB ist der/die 1. Vorsitzende, der/die 2. Vorsitzende und der/die Kassenwart/in.
- Der/die 1. Vorsitzende ist alleine vertretungsberechtigt, im Übrigen vertreten der/die 2. Vorsitzende und der/die Kassenwart:in den Verein gemeinsam. Bei Rechts- geschäften mit einem Geschäftswert über 3.000,- € sowie bei Dauerschuldverhältnissen (z.B. Miet- und Sponsoringverträge, Verträge mit Mitarbeitenden des Vereins sowie Sportler:innen, Trainer:innen und sonstigen Dritten, die eine Dienst- oder Werkleistung zum Gegenstand haben) wird der Verein durch den/die 1. Vorsitzende/n und ein weiteres Mitglied des Vorstands gem. §26 BGB vertreten. Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 10.000,-€ sowie Dauerschuldverhältnisse mit einem Jahresgeschäftswert über 10.000,-€ sind für den Verein nur verbindlich, wenn die Zustimmung des Gesamtvorstands erteilt ist.
- Der Gesamtvorstand kann bei Bedarf aufgabenbezogen oder für einzelne Projekte besondere Vertreter:innen nach §30 BGB bestellen.
§ 14 Vereinsjugend
- Die Vereinsjugend ist die Jugendorganisation des Vereins. Ihr gehören alle jugendlichen Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sowie die gewählten Mitglieder des Jugendausschusses an.
- Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die ihr zufließenden Mittel unter Berücksichtigung der Gemeinnützigkeit des Vereins.
- Die Vereinsjugend gibt sich eine Jugendordnung. Stimmberechtigt ist, wer das zehnte Lebensjahr vollendet hat. Die Jugendordnung bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
§ 15 Kassenprüfer
- Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer:innen, die nicht dem Gesamtvorstand angehören dürfen. Die Amtsdauer der Kassenprüfer:innen beträgt zwei Jahre. Sie bleiben jedoch bis zur gültigen Wahl der Nachfolger im Amt.
- Die Kassenprüfer:innen prüfen mindestens einmal jährlich die sachliche und rechnerische Richtigkeit der gesamten Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten dem Gesamtvorstand und der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.
- Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer:innen die Entlastung des Vorstands und des Gesamtvorstands im Rahmen der Mitgliederversammlung.
- Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Kassenprüfers / einer Kassenprüferin kann der Gesamtvorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung eine/n Ersatzkassen- prüfer:in kommissarisch berufen.
§ 16 Haftung
- Alle für den Verein tätigen Personen, deren Vergütung den Ehrenamtsfreibetrag gem. §3 Nr. 26a EStG im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Werden diese Personen von Dritten im Außenverhältnis zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.
- Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
§ 17 Datenschutz im Verein
- Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) der EU und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet. Einzelheiten regelt der Gesamtvorstand in einer Datenschutzrichtlinie.
- Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
a. das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO,
b. das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO,
c. das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO,
d. das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO,
e. das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO und das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO
f. das Recht auf Beschwerde bei der Aufsichts- behörde nach Artikel 77 DSGVO. - Allen für den Verein tätigen Personen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
§ 18 Auflösung
- Die Auflösung des Vereines kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.
- Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Kinderkrebshilfe in der Deutschen Krebshilfe e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
§ 19 Verbindlichkeiten der Ordnungen des Deutschen Tanzsportverbandes
- Für alle Mitglieder des Vereins sind in ihrer jeweils geltenden Fassung unmittelbar verbindlich:
a. Turnier- und Sportordnung
b. Schiedsgerichtsordnung - Die vorgenannten Ordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung.
§ 20 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 28.07.2023 beschlossen und ersetzt die bisherige Satzung. Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.